Internationales Übereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890: mit den Änderungen und Ergänzungen in der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 und in den Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 und vom 19. September 1906 und Zusatzerklärung vom 20. September 1893, vereinbart zwischen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und der Schweiz.
Date
1910Author
Dr. jur. Ernst Blume (auth.), Dr. jur. Ernst Blume (eds.)
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Erster Teil. Einleitung.- I. Überblick über die Geschichte des Internationalen Übereinkommens.- II. Rechtliche Natur des IÜ.- III. Verhältnis zu den Bestimmungen des VDEV und ITK.- Zweiter Teil. Internationales Übereinkommen.- Eingang.- Vorbemerkung zu Art. 1–4.- Art. 1. Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens.- (1) Anwendung des Internationalen Übereinkommens..- (2) Rechtliche Wirkung der Ausführungsbestimmungen.- Protokoll, 1., 3., 4.- Zusatzerklärung betreffend die Aufnahme neuer Staaten vgl. Anmerkung I.- Art. 2. Ausschluß der Anwendung der Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens auf bestimmte Gegenstände.- Art. 3. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände.- Ausführungsbestimmungen, § 1.- Art. 4. Geltung der Tarifbedingungen.- Vorbemerkung zu Art. 5–14.- Art. 5. Beförderungspflicht der Eisenbahnen.- (1) Verpflichtung zur Annahme von Gütern zur Beförderung..- (2) Beschränkung der Verpflichtung; vorläufige Verwahrung..- (3) Reihenfolge der Beförderung..- (4) Schadenersatzpflicht bei Zuwiderhandlungen..- (5) Gesetzliche und reglementarische Bestimmungen, welche für die Auflieferung und die Verladung der Güter zu beobachten sind..- Art. 6. Inhalt und Form des Frachtbriefes.- (1) Angaben, welche der Frachtbrief enthalten soll..- (2) Vorbehalt näherer Festsetzungen in den Ausführungsbestimmungen..- (3) Ausschließlichkeit des vorgeschriebenen Frachtbriefes..- (4) Besondere Urkunden für die Eisenbahnverwaltung..- (5) Stammheft für den inneren Dienst der Eisenbahnverwaltung..- Ausführungsbestimmungen, § 2.- Frachtbriefformular, Anlage 2.- Art. 7. Haftung für die Angaben und Erklärungen im Frachtbriefe Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge.- (1) Haftung des Absenders..- (2) Prüfung des Inhalts der Sendungen; Feststellung..- (3) Ermittlung des Gewichts und der Stückzahl der Güter..- (4) Frachtzuschläge bei unrichtigen Angaben und Überlastung..- (5) Ausschluß der Frachtzuschläge..- (6) Verjährung des Anspruches auf Zahlung oder Rückzahlung von Frachtzuschlägen..- Ausführungsbestimmungen, § 3.- Art. 8. Abschluß des Frachtvertrages. Frachtbriefduplikate.- (1) Zeitpunkt des Abschlusses..- (2) Abstempelung des Frachtbriefes..- (3) Beweiskraft des Frachtbriefes..- (4) Beweis bezüglich des Gewichts und der Anzahl der Stücke..- (5) Frachtbriefduplikat als Empfangsbescheinigung..- (6) Begrenzung der Bedeutung des Frachtbriefduplikates..- Art. 9. Verpackung der Güter.- (1) Verpflichtung des Absenders zur Verpackung..- (2) Fehlen oder Mängel der Verpackung..- (3) Haftung des Absenders für mangelhafte Verpackung..- Ausführungsbestimmungen, § 4.- Erklärungen wegen fehlender oder mangelhafter Verpackung, Anlage 3 und 3a.- Art. 10. Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften.- (1) Verpflichtung des Absenders zur Beigabe der Begleitpapiere..- (2) Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Begleitpapiere..- (3) Erfüllung der Vorschriften auf dem Wege..- (4) Befugnisse des Verfügungsberechtigten bei der Zollbehandlung..- (5) Zoll- und steueramtliche Behandlung am Bestimmungsorte..- Art. 11. Grundsätze für die Frachtberechnung.- (1) Berechnung der Fracht; verbotene und erlaubte Preisermäßigungen..- (2) Bare Auslagen..- Protokoll, 2, 3.- Art. 12. Zahlung der Fracht.- (1) Frankierung oder Anweisung..- (2) Anspruch der Bahn auf Vorausbezahlung..- (3) Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrages..- (4) Unrichtige Frachtberechnung; Rechnungsfehler; Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung oder Nachzahlung..- Ausführungsbestimmungen, §5.- Art. 13. Nachnahme.- (1) Belastung des Gutes mit Nachnahme..- (2) Nachnahmenprovision..- (3) Auszahlung der Nachnahme durch die Eisenbahn..- (4) Haftung der Eisenbahn für die Einziehung der Nachnahme..- (5) Bedingungen für die Zulassung von Barvorschüssen..- Art. 14. Lieferfristen.- (1) Vorbehalt der Ausführungsbestimmungen bezüglich der Maximallieferfristen usw..- (2) Spezialtarife mit verlängerten Lieferfristen..- (3) Geltung der Tarifbestimmungen..- Ausführungsbestimmungen, § 6.- Vorbemerkung zu Art. 15–25.- Art. 15. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen.- (1) Verfügungsrecht des Absenders..- (2) Bedingung der Vorweisung des Frachtbriefduplikates..- (3) Vermittlung der Versandstation..- (4) Übergang des Verfügungsrechts an den Empfänger..- (5) Verweigerung oder Verzögerung der Ausführung der Verfügung..- (6), (7) Formular der Verfügung..- (8) Ersatz der entstandenen Kosten..- Ausführungsbestimmungen, § 7.- Formular der nachträglichen Anweisung, Anlage 4.- Art. 16. Auslieferung der Güter am Bestimmungsort.- (1) Aushändigung an den Empfänger..- (2) Rechte des Empfängers..- (3) Ort der Ablieferung..- Art. 17. Pflichten des Empfängers bei der Annahme der Güter.- Art. 18. Beförderungshindernisse.- (1) Begriff des Beförderungshindernisses; Dispositionsrecht des Absenders..- (2) Recht des Absenders zum Rücktritt vom Vertrag..- (3) Wahlrecht der Eisenbahn hinsichtlich der Fortsetzung der Be förderung..- (4) Beschränktes Dispositionsrecht des Absenders..- Art. 19. Verfahren bei Ablieferung der Güter.- Art. 20. Rechte und Pflichten der Empfangsbahn.- Art. 21. Pfandrecht der Eisenbahn.- Art. 22. Wirkungen des Pfandrechts.- Art. 23. Beförderungsgemeinschaft der Eisenbahnen.- (1) Bezahlung der Frachtanteile..- (2) Verantwortlichkeit der Ablieferungsbahn für die Einziehung der Fracht..- (3) Gutschrift und Belastung der Frachtanteile unter den Eisenbahnen.- Verbot des Arrestes und der Pfändung:.- (4) von Forderungen der Eisenbahnen untereinander..- (5) von rollendem Material..- Art. 24. Ablieferungshindernisse.- (1) Pflichten der Ablieferungsstation..- (2) Vorbehalt der lokalen Bestimmungen..- Art 25. Feststellung von Verlust, Minderung und Beschädigung der Güter.- (1) Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zur Untersuchung in Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen.- (2) Protokollarische Feststellung..- (3) Vorbehalt der Gesetze und Reglemente des Landes..- (4) Gerichtliche Feststellung..- Vorbemerkung zu Art. 26–46.- Art. 26. Aktivlegitimation.- (1) Befugnisse des Verfügungsberechtigten..- (2) Beschränkung dieser Befugnisse..- Art. 27. Haftpflicht der Bahnen in der Beförderungsgemeinschaft Klage.- (1) Haftung der Empfangsbahn..- (2) Haftung der nachfolgenden Bahnen..- (3) Passivlegitimation der Eisenbahnen; Wahlrecht des Klägers..- (4) Gerichtszuständigkeit..- (5) Erlöschen des Wahlrechts des Klägers..- Art. 28. Widerklage oder Einrede.- Art. 29. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.- Art. 30. Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Be Schädigung.- (1) Umfang der Haftung..- (2) Vorbehalt der lokalen Bestimmungen für die Beförderung über die Empfangsstation hinaus..- Art. 31. Beschränkung der Haftung bei besonderen Gefahren.- (1) 1. bei Beförderung in offen gebauten Wagen.- 2. bei fehlender oder mangelhafter Verpackung..- 3. beim Auf- und Abladen durch Absender und Empfänger..- 4. bei gefährlicher Beschaffenheit der Güter..- 5. bei Tierbeförderung..- 6. bei Beförderung mit vorgeschriebener Begleitung.- (2) Rechtsvermutung..- Art. 32. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.- (1) Normalsatz des natürlichen Gewichtsverlustes..- (2) Berechnung bei mehreren Stücken auf dem gleichen Frachtbriefe..- (3) Ausschluß der Beschränkung bei Gewichtsverlust wegen anderer Ursachen.- (4) Ausschluß der Beschränkung bei gänzlichem Verlust des Gutes..- Ausführungsbestimmungen, § 8.- Art. 33. Vermutung für den Verlust des Gutes.- Art. 34. Schadensersatz bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes.- Art. 35. Beschränkung des Schadensersatzes bei Spezialtarifen.- Art. 36. Wiederauffinden verlorener Güter.- (1) Vorbehalt der Benachrichtigung des Absenders..- (2) Auslieferung des wiedergefundenen Gutes..- (3) Verfügungsrecht der Eisenbahn..- Art. 37. Schadensersatz für Beschädigung des Gutes.- Art. 38. Interessedeklaration. Wirkung bei Verlust, Minderung oder Beschädigung.- (1) Höhe des Schadensersatzes bei Deklaration des Interesses an der Lieferung..- (2) Höchstbetrag des Frachtzuschlages..- Ausführungsbestimmungen, §9 und § 11.- Art. 39. Haftung für Versäumung der Lieferfrist.- Art. 40. Vergütung im Falle der Versäumung der Lieferfrist.- (1) ohne Nachweis eines Schadens..- (2) beim Nachweis eines Schadens;.- (3) im Falle der Interessedeklaration: ohne Nachweis eines Schadens;.- (4) im Falle der Interessedeklaration: beim Nachweis eines Schadens..- Art. 41. Schadensersatz bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit.- Art. 42. Verzinsung der Entschädigungsbeträge.- Art. 43. Ausschluß der Haftung bei verbotenen oder nur bedingungsweise zugelassener Beförderung.- Art. 44. Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn.- (1) Durch Zahlung der Fracht und Annahme des Gutes..- (2) Ausnahmen wegen:.- 1. Arglist oder grober Fahrlässigkeit der Bahn;.- 2. Verspätung der Ablieferung;.- 3. Mängeln, deren Feststellung die Eisenbahn versäumt hat;.- 4. äußerlich nicht erkennbaren Mängeln..- (3) Verweigerung der Annahme des Gutes seitens des Empfängers..- (4) Ausschluß fehlender Gegenstände von der Empfangsbescheinigung..- (5) Schriftform für die Entschädigungsansprüche..- Art. 45. Verjährung der Schadensansprüche gegen die Eisenbahn.- (1) und (2) Beginn der Verjährung..- (3) Unterbrechung der Verjährung..- (4) Hemmung der Verjährung..- Art. 46. Unzulässigkeit der Geltendmachung erloschener und verjährter Ansprüche.- Art. 47. Rückgriffsrecht der Bahnen untereinander.- (1) Die verschiedenen Fälle des Rückgriffs..- (2) Zahlungsunfähigkeit einer schadenersatzp flichtigen Eisenbahn..- Art. 48 Rückgriff im Falle der Versäumung der Lieferfrist.- (1) Haftung mehrerer schuldtragenden Verwaltungen..- (2) Verteilung der Lieferfrist unter die Bahnen..- Ausführungsbestimmungen, §10.- Art. 49. Ausschluß der Solidarhaft für den Rückgaiff.- Art. 50. Wirkung der im Entschädigungsprozeß gegen die rückgriffnehmende Bahn ergangenen Entscheidung.- Art. 51. Einheitlichkeit des Verfahrens im Rückgriffsprozeß.- Art. 52. Unzulässigkeit der Verbindung des Rückgriffsverfahrens mit dem Entschädigungsverfahren.- Art. 53. Gerichtszuständigkeit im Rückgriffsprozeß.- (1) Zuständigkeit des Richters des Wohnsitzes der beklagten Bahn..- (2) Wahlrecht der klagenden Bahn..- Art. 54. Befugnis der Eisenbahnen, andere Vereinbarungen für den Rückgriff zu treffen.- Vorbemerkung zu Art. 55–60.- Art. 55. Verbindlichkeit der Gesetze des Prozeßrichters.- Art. 56. Vollstreckbarkeit der Urteile und Sicherstellung der Prozeß- kosten.- (1) Vollstreckbarkeit der Urteile aus dem Bereich des Internationalen Übereinkommens..- (2) Ausschluß der Prozeßkaution..- Art. 57. Errichtung eines Central-Amtes und Zuständigkeit desselben.- (1) Aufgaben des Central-Amtes..- (2) Vorbehalt eines besonderen Reglementes..- Reglement betreffend die Errichtung eines Central-Amtes.- Art. 58. Liste der Eisenbahnen.- (1) Mitteilungen der Vertragsstaaten..- (2) Zeitpunkt des wirklichen Eintritts einer neuen Eisenbahn..- (3) Streichung einer Eisenbahn aus der Liste..- (4) Folgen der Streichung einer Eisenbahn..- Art. 59. Revisionskonferenzen.- (1) Ordentliche Revisionskonferenzen..- (2) Außerordentliche Einberufung..- Art. 60. Verbindlichkeit und Dauer des Internationalen Übereinkommens.- Protokoll, 5.- Liste der Eisenbahnen und Anlagen 1–4.- Liste der Eisenbahnstrecken.- Ersatz für Anlage 1. Alphabetisches Verzeichnis der vom internationalen Transporte ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.- Anlage 2. Frachtbriefformular zwischen Seite 214 und.- Anlage 3. Erklärung über mangelhafte Verpackung.- Anlage 3a Allgemeine Erklärung darüber.- Anlage 4. Nachträgliche Anweisung.
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